Für ein intensives malzig-süsses Aroma, das an Rosinen und Dörrfrüchte erinnert.
Das Bier erhält eine bernsteinfarbene bis dunkle Farbe (je nach Anteil) sowie eine harmonisch aromatische Vollmundigkeit. Frei von bitteren Röstaromen und verleiht auch sehr dunklen Bieren einen milden, smoothen Geschmack ohne adstringierende Komponenten.
Aussergewöhnlich mildes Aroma mit angenehmen Geschmackskomponenten und dunklen Farben. Aussergewöhnlicher Malztyp auf Basis bester zweizeiliger Sommerbraugerste.
Einsatz: Bis zu 20 %; für bernsteinfarbene Biere, alle dunklen Biere, Altbier, Bock, Schwarzbier, belgische Biere wie Abbey- und Trappistenbiere, englische Biere wie Amberbiere,
dunkle Ales, Porter, Stout und Malzbiere.
Verkaufseinheit: 1 kg (Offenverkauf)
Mehrere Sorten einzeln abpacken bitte zusätzlich bestellen
Art. 91.180
Malz sortenrein abpacken (1 x pro Bestellung bzw. 1 x pro Rezept)
Wichtige Information:
Dieses Malz wurde zu einem reduzierten Zollansatz in die Schweiz eingeführt.
Es darf nur zu Brauzwecken verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes
muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet werden und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005)
Das Bier erhält eine bernsteinfarbene bis dunkle Farbe (je nach Anteil) sowie eine harmonisch aromatische Vollmundigkeit. Frei von bitteren Röstaromen und verleiht auch sehr dunklen Bieren einen milden, smoothen Geschmack ohne adstringierende Komponenten.
Aussergewöhnlich mildes Aroma mit angenehmen Geschmackskomponenten und dunklen Farben. Aussergewöhnlicher Malztyp auf Basis bester zweizeiliger Sommerbraugerste.
Einsatz: Bis zu 20 %; für bernsteinfarbene Biere, alle dunklen Biere, Altbier, Bock, Schwarzbier, belgische Biere wie Abbey- und Trappistenbiere, englische Biere wie Amberbiere,
dunkle Ales, Porter, Stout und Malzbiere.
Verkaufseinheit: 1 kg (Offenverkauf)
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Wichtige Information:
Dieses Malz wurde zu einem reduzierten Zollansatz in die Schweiz eingeführt.
Es darf nur zu Brauzwecken verwendet werden. Eine allfällige Änderung des Verwendungszweckes
muss der Oberzolldirektion vorgängig gemeldet werden und die Differenz der Einfuhrabgaben muss nachentrichtet werden (Art. 14 und 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005)
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